AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kick GmbH

1. Geltungsbereich:

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie gelten nur im Verhältnis zu Bestellern, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Im Verhältnis zu diesen Bestellern gelten diese Geschäftsbedingungen ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder die Anbahnung eines Vertrags, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

  2. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Geschäftsbedingungen werden durch diese aufgehoben.

  3. Die Entgegennahme von Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.

 

2. Vertragsschluss:

  1. Unsere Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, für vier Wochen ab Angebotsabgabe verbindlich.
  2. Die in veröffentlichten Unterlagen enthaltenen Preise sowie technische Angaben wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß-, und Leistungsbeschreibungen etc. aller Art sind unverbindlich soweit sie nicht in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich erklärt sind.
  3. Beruht unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf technischen Angaben des Bestellers (Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß-, und Leistungsbeschreibungen etc.) so ist unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung nur dann verbindlich, wenn der Auftrag auch entsprechend den technischen Vorgaben des Bestellers ausgeführt werden kann. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den technischen Angaben des Bestellers durchgeführt werden kann, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Besteller nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene technische Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
  4. Ändert der Besteller seine Bestellung, so ist diese Bestelländerung nur verbindlich, wenn wir uns schriftlich mit ihr einverstanden erklären. Mehrkosten, die durch die Änderung entstehen werden wir dem Besteller nach Abschluss der Tätigkeiten in Rechnung stellen. Durch Lieferverzögerungen infolge vereinbarter Änderungen der ursprünglichen Bestellung geraten wir nicht in Verzug.

  5. An Skizzen, Entwürfen, Mustern oder ähnlichen Vorarbeiten behalten wir uns alle Rechte vor. Alle von uns stammenden Angaben, Dokumente, Dateien, Zeichnungen, Entwürfe, Muster oder Vorarbeiten dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmungserklärung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder auf eine sonstige Weise einem Dritten zugänglich gemacht werden. Der Besteller darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zweckes verwenden.

  6. Wir behalten uns darüber hinaus alle Rechte, insbesondere das Eigentum, an der/den im Rahmen der Herstellung des vertragsgegenständlichen Produkts eingesetzten Software, Werkzeugen, Formteilen, Technologien, Fertigungstechniken, Prozessen, sowie sonstigen Arbeitsweisen, einschließlich des hierfür erforderlichen Know-Hows. Dies gilt insbesondere auch für solche Werkzeuge, Formteile, Technologien, etc., die speziell zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags entwickelt oder adaptiert worden sind. Der Besteller erwirbt an diesen Werkzeugen, Formteilen, Technologien, etc. keine Rechte. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Kosten für die Herstellung der Werkzeuge übernimmt. Wir werden speziell zur Erfüllung eines bestimmten Bestellauftrags entwickelte oder adaptierte Werkzeuge, Formteile, Technologien etc., die auf Kosten des Bestellers entstanden sind, allerdings nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bestellers zur Erfüllung von Aufträgen anderer Kunden einsetzen.

     

    3. Lieferung/Leistung:

    1. Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung sind unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung, sowie unsere Zeichnungen oder sofern zwischen dem Besteller und uns schriftlich vereinbart, das Pflichtenheft maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Nehmen wir unwesentliche oder zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen des Bestellgegenstandes vor, insbesondere bei Nachbestellungen früher schon gelieferter Waren, so berechtigen solche Abweichungen nicht zu Beanstandungen, außer die Einhaltung von Maßen und Farbtönen wäre ausdrücklich vereinbart gewesen. Technische Änderungen und Verbesserungen, die keine Verschlechterungen von Wert oder Einsatzmöglichkeit verursachen, gelten ebenfalls als zulässig.
    2. Angaben des Bestellers dürfen von uns als verbindlich und zutreffend unterstellt werden, eine Nachprüfungspflicht unsererseits besteht nicht. Dies gilt z. B. für das Schwundverhalten von Kunststoffsorten, aber auch für Angaben der zu verwendeten Materialien.
    3. An Konstruktionszeichnungen, 3D Werkzeugdaten, Cam-Daten, Elektroden, Technologiedaten sowie an allen anderen urheberrechtsfähigen Leistungen behalten wir uns die Urheberrechte vor. Der Besteller erhält Nutzungsrechte in dem Umfang, der zur Erreichung des Zweckes des Vertrages zwischen dem Besteller und uns notwendig ist.
    4. Umfasst die vertragliche Abrede mit dem Besteller eine Abnahme des Liefergegenstandes oder ist Gegenstand von vom Besteller beigestellten Sachen, so erfolgt die Abnahme vor Versand in unserem Hause. Eine Endabnahme beim Besteller erfolgt nur dann, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Wenn eine Abnahme zu erfolgen hat, so ist der Besteller nach entsprechender Fertigstellungsanzeige unsererseits verpflichtet, die Abnahme vorzunehmen und bei erfolgreicher Abnahme schriftlich zu erklären, dass unsere vertraglichen Leistungen erbracht sind. Verzögert sich eine Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von zehn Kalendertagen seit der Anzeige ihrer Fertigstellung als abgenommen.
    5. Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unsere vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
    6. Lieferfristen und Liefertermine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich, außer wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Der Beginn der Lieferfrist (Eingang der schriftlichen Bestellung) sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, insbesondere alle beizubringenden Unterlagen und Daten rechtzeitig und in verwendbarer Form bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Kommt der Besteller diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so hat er alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzten.
    7. Übergeben wir die Ware an eine Transportperson oder zeigen wir dem Besteller unsere Versandbereitschaft an, so gilt der Termin der Übergabe bzw. der Termin der Anzeige der Versandbereitschaft als Liefertermin.
    8. Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Maßnahmen höherer Gewalt, wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder sonstigen Ereignissen im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Beeinträchtigungen und deren Nachwirkungen.
    9. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung bei uns entstehenden Kosten berechnet. Wir sind berechtigt, diese Kosten pauschal mit 0.5% des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) für jede Woche, höchstens jedoch 10% des Rechnungsbetrages zu beziffern. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller anschließend mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.
    10. Sind wir aus dem geschlossenen Vertag zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.

     

    4. Geltungsbereich:

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand, das Werk oder das Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.
    2. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung steht uns die Wahl des Versandweges, sowie des Transportmittels und der Verpackungsart zu. Der Abschluss von Transportversicherung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich durch den Besteller.

     

    5. Preise:

    1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich stets „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010). Kosten für fachgerechte Verpackung trägt der Besteller in angemessener Höhe. Bei Rechnungsstellung wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Versandkosten, Fracht, Rollgeld, Zoll und sonstige, mit der Auslieferung verbundenen Aufwendungen, einschließlich der behördlich vorgeschriebenen Sicherheits- oder Konformitätszertifikate trägt dementsprechend der Besteller.
    2. Erhöhen unsere Zulieferer während der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, in Bezug auf das betreffende Produkt oder dessen Vormaterialien, die Preise oder treten objektive Kostensteigerungen auf Grund von Tarifverträgen ein, so sind wir berechtigt, auch im Verhältnis zum Besteller entsprechend die Preise zu erhöhen.

     

    6. Zahlungsbedingungen:

    1. Unsere Vergütung wird 14 Tage nach der Rechnungsstellung rein Netto fällig. Bei Erstbestellung oder aus Gründen, die in Art und Volumen des Auftrages liegen können, behalten wir uns vor, die Vorauszahlung eines Teiles der Vergütung und oder die Bezahlung der Vergütung bei Übergabe der Sache an den Besteller zu verlangen. Bei Teillieferungen oder Teilleistungen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden, insbesondere Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Kommt der Besteller mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
    2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.
    3. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Zu letzterem ist man im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

     

    7. Eigentumsvorbehalt:

    1. Wir behalten uns einfaches und verlängertes Eigentumsrecht an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
    2. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
    3. In Falle von Verbindung und Vermischung setzt sich unser Eigentum an dem neu entstandenen Gegenstand im Verhältnis der gelieferten Ware zu demjenigen, des neuen Gegenstandes, fort. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Ziffer 7a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Miteigentumsrechte des Bestellers gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 7a.
    4. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der sich ggf. bereits im Besitz der Ware befindliche Besteller verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.
    5. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte bei einer Pfändung nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns insoweit entstandenen Ausfall. Der Besteller darf die gelieferte Ware jedoch nicht selbst verpfänden oder sicherungsübereignen. Der Besteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten und haftet für den entstandenen Ausfall.
    6. Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
    7. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder zu einem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung nur unter der Vorrausetzung berechtigt und ermächtigt, dass er sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gegen seine Abnehmer vorbehält. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihnen hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages zzgl. MwSt. mit allen Nebenrechten gegen seine Abnehmer oder Dritte zur Sicherheit ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung bis zum Widerruf ermächtigt.
    8. Wir können vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes verlangen, wenn über das Vermögen des Bestellers Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zu erteilen ist oder das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird.

     

    8. Gewährleistung:

    1. Bei Mängeln unserer Lieferung oder Leistung besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz nur nach folgenden Bestimmungen:
      1. Nimmt der Besteller eine mangelhafte Sache an oder ab, obschon er den Mangel kennt oder kennen muss, so stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadenersatz nur zu, wenn er sich diese Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme oder Annahme ausdrücklich schriftlich vorbehält.
      2. Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach § 434 I S.2 BGB nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß 377 HGB nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor. Die Verjährungsfrist für diese Nacherfüllungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang.
      3. Entscheiden wir uns für die Mangelbeseitigung, so haben wir die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist.
      4. Wurde von uns zweimal die Beseitigung des Mangels versucht, oder einmal eine andere Sache nachgeliefert und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware den Kaufpreis mindern, oder nach angemessener Fristsetzung Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen. Die Verjährungsfrist für Minderung oder Rücktritt beträgt ebenfalls ein Jahr ab Gefahrenübergang.
      5. Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Besteller Schadensersatz nur verlangen:
        1. Für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
        2. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut.
        3. Für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
          Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt.
          Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt.
          Soweit in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Ansprüche aus Delikt, ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen.
          Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang.
    1. Die in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und Regelungen zu Verjährungsfristen finden keine Anwendungen, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen.

       

      9. Vom Kunden beigestellte Materialien, verbotene Zwecke

      1. Vom Besteller vereinbarungsgemäß für die Herstellung des Produkts beizustellende Materialien hat der Besteller rechtzeitig und kostenfrei in der erforderlichen Qualität und Menge (unter Berücksichtigung hinreichender Toleranzen für Ausschüsse und Abfälle, die im Rahmen des Fertigungsprozesses anfallen können) zu liefern. Wir sind nicht dazu verpflichtet, Ausschüsse bzw. Abfälle gleich welcher Art des vom Kunden beigestellten Materials an diesen zurückzugeben. Dasselbe gilt für Kleinstmengen nicht aufgebrauchten Materials des Kunden.
      2. Nimmt der Besteller Restmengen des von ihm bereitgestellten Materials trotz Aufforderung von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurück, so sind wir berechtigt, die Restmengen im eigenen Ermessen zu vernichten.
      3. Der Besteller bestätigt und versichert, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte nicht zur Verwendung für verbotene Zwecke gedacht bzw. dienen sollen, insbesondere nicht unter ein Waffengesetz fallen bzw. als Waffe oder Teile zur Herstellung von Waffen geeignet sind.

       

      10. Produkthaftung, Freistellung

      1. Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zu deutschem Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, von unserem Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.
      2. Sollten Dritte aufgrund der Nutzung des Produkts durch den Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten gegenüber uns geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, uns von allen hieraus resultierenden Ansprüchen, Schadenersatzforderungen und sonstigen Kosten und Aufwendungen freizustellen und uns bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Zudem sind wir berechtigt, von dem Besteller Erstattung des uns insoweit entstandenen Schadens inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.

       

      11. Schlussbestimmungen:

      1. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
      2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist Göppingen. Wir sind als Ausnahme hierzu auch berechtigt, am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers Klage zu erheben.
      3. Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung ist der Besteller einverstanden.
      4. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
      5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt. In diesem Falle werden die Parteien die unwirksame Bestimmung in gemeinsamer Abstimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Vertragsabschluss gewollt haben. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.

       

       

      Fa. Kick GmbH
      Maybachstrasse 31
      73037 Göppingen

      Stand 06/19